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Gemeinde Fuschl am See
Bezirk Salzburg-Umgebung -
A-5330 Fuschl am See 65
Tel. 06226/8229-FAX:-17- E-Mail: gemeinde@fuschlamsee.salzburg.at DVR 0474274 |
Zahl: 920-6/2000 |
Fuschl am See, am 10.01.2001 |
VERGN�GUNGSSTEUERVERORDNUNG
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 5. April 2000
folgende Vergn�gungssteuerverordnung beschlossen:
Diese Festlegungen umfassen im einzelnen nachfolgendes:
Abgabenausschreibung
�1
Aufgrund der Erm�chtigung des � 1
Vergn�gungssteuergesetz 1998, LGBl. Nr. 2/1999 (Vergn�gungssteuergesetz� 1998) erhebt die� Gemeinde Fuschl am See f�r die Durchf�hrung von Vergn�gungen im
Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gegenstand
und H�he der Abgabe
�2
(1) |
Bei Veranstaltungen nach � 2 Abs 1
Vergn�gungssteuergesetz 1998 betr�gt die Abgabe 10% des Kartenpreises. |
(2) |
Bei Veranstaltungen
nach � 2 Abs 2 Vergn�gungssteuergesetz 1998 betr�gt die Abgabe f�r
Sofern die Veranstaltung
ausschlie�lich der Pflege des heimischen Brauchtums dient und ihr Ertrag
nachweislich ausschlie�lich und unmittelbar zu diesem Zweck verwendet wird,
oder sofern die Veranstaltung von Jugendorganisationen (Jugendvereinen,
Jugendsektionen, Jugendgruppen, Jugendbetreuungsstellen) haupts�chlich f�r
Jugendliche und deren Angeh�rige dargeboten wird, oder sofern die
Veranstaltung von Klassen �ffentlicher oder erlaubten privater
Unterrichtsanstalten haupts�chlich f�r die Sch�ler und deren Angeh�rige veranstaltet
wird.��������� Entfall der Vergn�gungssteuer 2.
a) Volksbelustigungen, Karusselle, Achterbahnen,
Berg- und Talbahnen, Go-Kart-Bahnen, Autodrome, , Schaukeln, Schie�buden, Geschicklichkeitsspiele,
Durchf�hrung von Bungee-Jumping, Bauschabgabe in H�he des Zehnfachen des
Einzelpreises t�glich. b) Rodel- und Rutschbahnen: Bauschabgabe S 10.000,00 gem�� GV Beschluss
vom 22.10.1997 + Indexerh�hung nach dem VBI; 3.�� Das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten
oder -apparaten, Kinderreittiere udgl.���� Bauschabgabe
nach festen S�tzen. Jeweils gem�� Haushaltsbeschluss, derzeit S 44,00 je
Vorrichtung und Tag; 4.
Revue- und Varietee-Vorstellungen, Kabaretts,
Kunstlaufvorf�hrungen auf Eis- und Rollbahnen: 10% des Kartenpreises; 5.� Sex-
oder Peepshows�������� Bauschabgabe in
H�he des Zwanzigfachen des Einzelpreises t�glich 6.�
Zirkusveranstaltungen, Tierschauen:10% des Kartenpreises; 7.�� Das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen
einschlie�lich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an �ffentlichen Orten in
Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zug�nglichen R�umen
mit Ausnahme von Tischfu�ballapparaten sowie von Poolbillard- und Karambolbillardtischen
Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von monatlich S 400,00 je Vorrichtung Das Halten von
Tischfu�ballapparaten sowie von Poolbillard- und Karambolbillardtischen
Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von monatlich S 209,00 F�r das Halten von
Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung
aus�ben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (� 21 Abs 2 und 3
bzw. Abs 1 lit. b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von
monatlich S 20.000,- f�r jeden Apparat 8.�� Sportliche Wettspiele, Wettk�mpfe, Wettfahrten und Wettrennen;
Wrestling- und Stuntveranstaltungen: 15% des Kartenpreises; 9.�� Das
Vorf�hren von Filmen: 5% des Kartenpreises 10. Das Vorf�hren von
Videofilmen in G�stezimmern von Beherbergungs�betrieben: Entfall
der Vergn�gungssteuer Das sonstige Vorf�hren von Videofilmen:
Bauschabgabe in H�he von S 1.000,00 f�r jede Vorrichtung monatlich; Das Vorf�hren von gro�fl�chigen
Projektionen von Bildern: Bauschabgabe in H�he S 1.000,00 f�r jede
Vorrichtung monatlich; 11. Theatervorstellungen, Ballette,
Vorf�hrungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater: 5% des
Kartenpreises; 12. Konzerte und sonstige musikalische und
gesangliche Auff�hrungen, Vortr�ge und Lesungen: 5% des Kartenpreises; 13. Ausstellungen: 5% des Kartenpreises; |
(1) (2) |
Abgabenbefreiungen �3 Der
Vergn�gungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw. Ma�nahmen nicht: 1.��� Veranstaltungen
gem�� � 2 Abs 2 Z. 10 Vergn�gungssteuergesetz 1998 von solchen Theatern, die
aus Mitteln des Bundes, des Landes Salzburg oder der Gemeinde Zusch�sse erhalten; 2.��� das
Halten von Geldspielapparaten in konzessionierten Spielbanken (� 21
Gl�cksspielgesetz). Der Vergn�gungssteuer unterliegen ferner folgende
Veranstaltungen nicht: 1.�
Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an �ffentlichen oder
erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und
schulbezogene Veranstaltungen (�� 13 und 13 a des Schulunterrichtsgesetzes
1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbeh�rde
haupts�chlich f�r Sch�ler solcher Anstalten und deren Angeh�rige dargeboten
werden; 2.��� Volksbildungskurse; 3.��� Veranstaltungen,
deren Ertrag nachweislich ausschlie�lich und unmittelbar zu gemein�n�tzigen,
mildt�tigen oder kirchlichen Zwecken (�� 30 bis 35 LAO) verwendet wird; 4.��� Veranstaltungen,
die der Jugendpflege dienen, wenn sie haupts�chlich f�r Jugendliche und deren
Angeh�rige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden
sind; 5.��� Sportveranstaltungen,
die von solchen Vereinen durchgef�hrt werden, die nachweislich Nachwuchspflege
betreiben. 6.��� Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben,
die im Auftrag und auf Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen, soweit die
Darbietungen nicht vor geschlossenen Stuhlreihen stattfinden, das Service des
gastgewerblichen Betriebes wahrend der Darbietungen auch f�r den Veranstaltungsraum
gew�hrleistet ist und soweit es sich nicht um Veranstaltungen gem�� � 2 Abs.
2 Z 1 handelt; 7.��� Tanzveranstaltungen,
Kost�mfeste und Maskenb�lle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die
Veranstaltungsr�umlichkeiten eine Bodenfl�che von h�chstens 300 m2 aufweisen. 8.��� Veranstaltungen
des Bundes, des Landes Salzburg oder der Gemeinde Fuschl am See oder
Veranstaltungen, die von Bund, Land Salzburg oder von der Gemeinde Fuschl am
See gef�rdert werden, wenn die errechnete Vergn�gungssteuer f�r diese
Veranstaltung S 1.500,-nicht �bersteigt. 9.��� Die Vorf�hrung
von Filmen, die gem�� � 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 die
Pr�dikate ,,sehenswert", ,,wertvoll" oder ,,besonders
wertvoll" zuerkannt erhalten haben. |
Abgabepflichtiger
und Haftung
�4
(1) |
.Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (� 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung. |
(2) |
Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber
der f�r die Veranstaltung ben�tzten R�ume oder Grundst�cke als
Gesamtschuldner. |
Anmeldung
von Vergn�gungen
�5
(1) |
Das Aufstellen
von Vorrichtungen gem�� � 2 Abs. 2 Z 6 Vergn�gungssteuergesetz 1998 ist
innerhalb einer Woche bei der Gemeinde Fuschl am See vom Abgabepflichtigen anzumelden. |
(2) |
Auch die
beabsichtigte Durchf�hrung anderer Arten von Vergn�gungen ist vor deren
Beginn anzumelden. |
(3) |
Die Pflicht zur
Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen. |
Abgabenerkl�rung
und F�lligkeit
�6
(1) |
Der
Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der
Gemeinde Fuschl am See vorgeschriebenen Form eine Abgabenerkl�rung einzureichen. |
(2) |
Bei einmaligen
Veranstaltungen hat die Abgabenerkl�rung sp�testens 15 Tage nach
Beendigung� der� Veranstaltung� zu� erfolgen.� Bei�
regelm��ig� wiederkehrenden
Veranstaltungen ist die Abgabenerkl�rung f�r jeden Monat bis zum 15. des
Folgemonats vorzunehmen. |
(3) |
Die Abgabe ist
bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenf�lligkeitszeitpunkt) |
(4) |
Die Abgabensumme
ist auf volle Schillingbetr�ge aufzurunden (ab 1.1.2002 in Eurobetr�ge) |
Vereinbarungen
mit Abgabenpflichtigen
�7
(1) |
Die Gemeinde
Fuschl am See kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen �ber die H�he
und die Form der Entrichtung der Vergn�gungssteuer treffen, wenn dadurch ohne
wesentliche Ver�nderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der
Abgabe vereinfacht wird. |
(2) |
F�r die Dauer
der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerkl�rung einzureichen. |
(3) |
�ber
Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde Fuschl am See
mit Bescheid. |
Freikarten
�8
(1) |
Bei der Abgabenbemessung f�r die im � 2 Abs. 2 Z 1
- 3, 5 und 7 - 12 im Salzburger Vergn�gungssteuergesetz genannten Veranstaltungen
haben au�er Betracht zu bleiben: 1. Freikarten, die an Personen ausgegeben werden,
die an der Durchf�hrung der Veranstaltung in Aus�bung ihres Berufes oder
ihrer �ffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausma� von 25 % aller f�r
die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten; 2. sonstige
Freikarten bis zum Ausma� von 5 % aller f�r die Veranstaltungen ausgegebenen
Eintrittskarten, h�chstens aber 50 St�ck. |
(2) |
Freikarten
m�ssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. |
Preis und
Entgelt
�9
(1) |
Die Abgabe ist
nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu
berechnen, auch wenn die Karte tats�chlich billiger abgegeben worden ist. In
begr�ndeten F�llen k�nnen herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage
anerkannt werden. Preisnachl�sse, die Wiederverk�ufern gew�hrt� werden, z�hlen nicht zur
Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses h�her ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte
keine Preisangabe enth�lt. |
(2) |
Als Entgelt gilt
die gesamte Verg�tung f�r die Teilnahme an der Veranstaltung einschlie�lich
der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getr�nkepreisen enthalten
ist. �berwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Verg�tung f�r Speisen oder Getr�nke
offensichtlich (Silvestermen� udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes. |
(3) |
Zum Entgelt geh�ren auch: 1. Verg�tungen f�r Kataloge und Programme, wenn die
Teilnahme an der Veranstaltung mit dem Bezug von Katalogen oder Programmen
verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zuflie�t; 2. Sonderzahlungen (z.B. Spenden), die vom
Veranstalter verlangt werden. Wenn der Betrag der Sonderzahlung nicht zu
ermitteln ist, ist dem Entgelt ein Betrag von 20 % hievon hinzuzurechnen. Die
Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem
mildt�tigen oder gemeinn�tzigen Zweck zuflie�t. |
(4) |
Die Umsatzsteuer
z�hlt nicht zur Bemessungsgrundlage. |
Karten f�r
mehrere Veranstaltungen
�10
F�r einzeln oder zusammenh�ngend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme
an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinander liegenden Veranstaltungen
berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des
Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entf�llt. Ist
die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so ist die Abgabe nach dem Preis der
Gesamtkarte zu berechnen.
Entwertung
der Karten
�11
(1) |
Der
Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen
und Entwerten der Karten gestatten. |
(2) |
Bei sportlichen
Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich bet�tigt. |
Weitere
Anordnungen
�12
Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,
1.��� die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben
werden sollen, der Gemeinde� Fuschl am
See zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;
2.��� die Karten mit fortlaufenden Nummern zu
versehen;
3.��� f�r jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu
f�hren, aus der Preis und Zahl der ausge�gebenen Karten und alle
Nebeneinnahmen, die zum Entgelt geh�ren, ersichtlich sein m�ssen.
4.��� Sofern dies die Abgabenbeh�rde verlangt,
amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der
Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat.
Bauschabgabe
nach der Roheinnahme
� 13
(1) |
Unter
Roheinnahme ist die Summe aller f�r die Teilnahme an der Veranstaltung
entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen. |
(2) |
Der
Abgabepflichtige hat die H�he der Roheinnahmen in der Abgabenerkl�rung nachzuweisen. |
Bauschabgabe
nach einem Vielfachen des Einzelpreises
�14
Als Einzelpreis gilt der H�chsteinzelpreis f�r erwachsene Personen. Auf
die Berechnung des Einzelpreises findet � 9 sinngem�� Anwendung.
In- und
Au�erkrafttreten und �bergangsbestimmungen
�15
Dieser Beschluss tritt am 1. J�nner 2000 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der
Gemeindevertretungsbeschluss vom 15. Dezember 1999 (Haushaltsbeschluss) mit der
Ma�gabe au�er Kraft, dass er auf steuerliche Vorg�nge, die vor diesem Zeitpunkt
bewirkt worden sind, noch anzuwenden ist.
F�r die Gemeindevertretung Fuschl
am See
Der B�rgermeister:
(Ing. Hartmut Schremser)