Gemeinde Fuschl am See

Bezirk Salzburg-Umgebung - A-5330 Fuschl am See 65

Tel. 06226/8229-FAX:-17- E-Mail: gemeinde@fuschlamsee.salzburg.at DVR 0474274

 

Zahl: 920-6/2000

Fuschl am See, am 10.01.2001

 

VERGN�GUNGSSTEUERVERORDNUNG

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 5. April 2000 folgende Vergn�gungssteuerverordnung beschlossen:

 

Diese Festlegungen umfassen im einzelnen nachfolgendes:

 

 

Abgabenausschreibung

�1

 

Aufgrund der Erm�chtigung des � 1 Vergn�gungssteuergesetz 1998, LGBl. Nr. 2/1999 (Vergn�gungssteuergesetz1998) erhebt dieGemeinde Fuschl am See f�r die Durchf�hrung von Vergn�gungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

Gegenstand und H�he der Abgabe

�2

 

(1)

Bei Veranstaltungen nach � 2 Abs 1 Vergn�gungssteuergesetz 1998 betr�gt die Abgabe 10% des Kartenpreises.

 

(2)

Bei Veranstaltungen nach � 2 Abs 2 Vergn�gungssteuergesetz 1998 betr�gt die Abgabe f�r

  1. Tanzveranstaltungen, Kost�mfeste, Maskenb�lle 10% des Kartenpreises;

Sofern die Veranstaltung ausschlie�lich der Pflege des heimischen Brauchtums dient und ihr Ertrag nachweislich ausschlie�lich und unmittelbar zu diesem Zweck verwendet wird, oder sofern die Veranstaltung von Jugendorganisationen (Jugendvereinen, Jugendsektionen, Jugendgruppen, Jugendbetreuungsstellen) haupts�chlich f�r Jugendliche und deren Angeh�rige dargeboten wird, oder sofern die Veranstaltung von Klassen �ffentlicher oder erlaubten privater Unterrichtsanstalten haupts�chlich f�r die Sch�ler und deren Angeh�rige veranstaltet wird.��������� Entfall der Vergn�gungssteuer

2.      a) Volksbelustigungen, Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Go-Kart-Bahnen, Autodrome, , Schaukeln, Schie�buden, Geschicklichkeitsspiele, Durchf�hrung von Bungee-Jumping, Bauschabgabe in H�he des Zehnfachen des Einzelpreises t�glich.

b) Rodel- und Rutschbahnen: Bauschabgabe S 10.000,00 gem�� GV Beschluss vom 22.10.1997 + Indexerh�hung nach dem VBI;

3.�� Das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder -apparaten, Kinderreittiere udgl.���� Bauschabgabe nach festen S�tzen. Jeweils gem�� Haushaltsbeschluss, derzeit S 44,00 je Vorrichtung und Tag;

4.     Revue- und Varietee-Vorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorf�hrungen auf Eis- und Rollbahnen: 10% des Kartenpreises;

5.Sex- oder Peepshows�������� Bauschabgabe in H�he des Zwanzigfachen des Einzelpreises t�glich

6.Zirkusveranstaltungen, Tierschauen:10% des Kartenpreises;

7.�� Das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschlie�lich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an �ffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zug�nglichen R�umen mit Ausnahme von Tischfu�ballapparaten sowie von Poolbillard- und Karambolbillardtischen Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von monatlich S 400,00 je Vorrichtung

Das Halten von Tischfu�ballapparaten sowie von Poolbillard- und Karambolbillardtischen Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von monatlich S 209,00

F�r das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung aus�ben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (� 21 Abs 2 und 3 bzw. Abs 1 lit. b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997)

Bauschabgabe nach festen S�tzen in H�he von monatlich S 20.000,- f�r jeden Apparat

8.�� Sportliche Wettspiele, Wettk�mpfe, Wettfahrten und Wettrennen; Wrestling- und Stuntveranstaltungen: 15% des Kartenpreises;

9.�� Das Vorf�hren von Filmen: 5% des Kartenpreises

10. Das Vorf�hren von Videofilmen in G�stezimmern von Beherbergungs�betrieben: Entfall der Vergn�gungssteuer

Das sonstige Vorf�hren von Videofilmen: Bauschabgabe in H�he von S 1.000,00 f�r jede Vorrichtung monatlich;

Das Vorf�hren von gro�fl�chigen Projektionen von Bildern: Bauschabgabe in H�he S 1.000,00 f�r jede Vorrichtung monatlich;

11. Theatervorstellungen, Ballette, Vorf�hrungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater: 5% des Kartenpreises;

12. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Auff�hrungen, Vortr�ge und Lesungen: 5% des Kartenpreises;

13. Ausstellungen: 5% des Kartenpreises;

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Abgabenbefreiungen

�3

 

Der Vergn�gungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw. Ma�nahmen nicht:

1.��� Veranstaltungen gem�� � 2 Abs 2 Z. 10 Vergn�gungssteuergesetz 1998 von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes Salzburg oder der Gemeinde Zusch�sse erhalten;

2.��� das Halten von Geldspielapparaten in konzessionierten Spielbanken (� 21 Gl�cksspielgesetz).

 

Der Vergn�gungssteuer unterliegen ferner folgende Veranstaltungen nicht:

1.Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an �ffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (�� 13 und 13 a des Schulunterrichtsgesetzes 1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbeh�rde haupts�chlich f�r Sch�ler solcher Anstalten und deren Angeh�rige dargeboten werden;

2.��� Volksbildungskurse;

3.��� Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschlie�lich und unmittelbar zu gemein�n�tzigen, mildt�tigen oder kirchlichen Zwecken (�� 30 bis 35 LAO) verwendet wird;

4.��� Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie haupts�chlich f�r Jugendliche und deren Angeh�rige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind;

5.��� Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgef�hrt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben.

6.��� Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben, die im Auftrag und auf Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen, soweit die Darbietungen nicht vor geschlossenen Stuhlreihen stattfinden, das Service des gastgewerblichen Betriebes wahrend der Darbietungen auch f�r den Veranstaltungsraum gew�hrleistet ist und soweit es sich nicht um Veranstaltungen gem�� � 2 Abs. 2 Z 1 handelt;

7.��� Tanzveranstaltungen, Kost�mfeste und Maskenb�lle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die Veranstaltungsr�umlichkeiten eine Bodenfl�che von h�chstens 300 m2 aufweisen.

8.��� Veranstaltungen des Bundes, des Landes Salzburg oder der Gemeinde Fuschl am See oder Veranstaltungen, die von Bund, Land Salzburg oder von der Gemeinde Fuschl am See gef�rdert werden, wenn die errechnete Vergn�gungssteuer f�r diese Veranstaltung S 1.500,-nicht �bersteigt.

9.��� Die Vorf�hrung von Filmen, die gem�� � 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 die Pr�dikate ,,sehenswert", ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" zuerkannt erhalten haben.

 

 

 

Abgabepflichtiger und Haftung

�4

 

(1)

.Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (� 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.

 

(2)

Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der f�r die Veranstaltung ben�tzten R�ume oder Grundst�cke als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

Anmeldung von Vergn�gungen

�5

 

(1)

Das Aufstellen von Vorrichtungen gem�� � 2 Abs. 2 Z 6 Vergn�gungssteuergesetz 1998 ist innerhalb einer Woche bei der Gemeinde Fuschl am See vom Abgabepflichtigen anzumelden.

(2)

Auch die beabsichtigte Durchf�hrung anderer Arten von Vergn�gungen ist vor deren Beginn anzumelden.

(3)

Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.

 

Abgabenerkl�rung und F�lligkeit

�6

 

(1)

Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde Fuschl am See vorgeschriebenen Form eine Abgabenerkl�rung einzureichen.

(2)

Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerkl�rung sp�testens 15 Tage nach BeendigungderVeranstaltungzuerfolgen.Beiregelm��igwiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerkl�rung f�r jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

(3)

Die Abgabe ist bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenf�lligkeitszeitpunkt)

(4)

Die Abgabensumme ist auf volle Schillingbetr�ge aufzurunden (ab 1.1.2002 in Eurobetr�ge)

 

 

Vereinbarungen mit Abgabenpflichtigen

�7

 

(1)

Die Gemeinde Fuschl am See kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen �ber die H�he und die Form der Entrichtung der Vergn�gungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Ver�nderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2)

F�r die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerkl�rung einzureichen.

(3)

�ber Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde Fuschl am See mit Bescheid.

 

Freikarten

�8

 

(1)

Bei der Abgabenbemessung f�r die im � 2 Abs. 2 Z 1 - 3, 5 und 7 - 12 im Salzburger Vergn�gungssteuergesetz genannten Veranstaltungen haben au�er Betracht zu bleiben:

1. Freikarten, die an Personen ausgegeben werden, die an der Durchf�hrung der Veranstaltung in Aus�bung ihres Berufes oder ihrer �ffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausma� von 25 % aller f�r die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten;

2. sonstige Freikarten bis zum Ausma� von 5 % aller f�r die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten, h�chstens aber 50 St�ck.

(2)

Freikarten m�ssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.

 

Preis und Entgelt

�9

 

(1)

Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tats�chlich billiger abgegeben worden ist. In begr�ndeten F�llen k�nnen herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachl�sse, die Wiederverk�ufern gew�hrtwerden, z�hlen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses h�her ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enth�lt.

(2)

Als Entgelt gilt die gesamte Verg�tung f�r die Teilnahme an der Veranstaltung einschlie�lich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getr�nkepreisen enthalten ist. �berwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Verg�tung f�r Speisen oder Getr�nke offensichtlich (Silvestermen� udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.

(3)

Zum Entgelt geh�ren auch:

1. Verg�tungen f�r Kataloge und Programme, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem Bezug von Katalogen oder Programmen verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zuflie�t;

2. Sonderzahlungen (z.B. Spenden), die vom Veranstalter verlangt werden. Wenn der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln ist, ist dem Entgelt ein Betrag von 20 % hievon hinzuzurechnen. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem mildt�tigen oder gemeinn�tzigen Zweck zuflie�t.

(4)

Die Umsatzsteuer z�hlt nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

Karten f�r mehrere Veranstaltungen

�10

 

F�r einzeln oder zusammenh�ngend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinander liegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entf�llt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so ist die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen.

 

 

Entwertung der Karten

�11

 

(1)

Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.

(2)

Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich bet�tigt.

Weitere Anordnungen

�12

 

Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,

1.��� die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben werden sollen, der GemeindeFuschl am See zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;

2.��� die Karten mit fortlaufenden Nummern zu versehen;

3.��� f�r jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu f�hren, aus der Preis und Zahl der ausge�gebenen Karten und alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt geh�ren, ersichtlich sein m�ssen.

4.��� Sofern dies die Abgabenbeh�rde verlangt, amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat.

 

Bauschabgabe nach der Roheinnahme

� 13

 

(1)

Unter Roheinnahme ist die Summe aller f�r die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen.

(2)

Der Abgabepflichtige hat die H�he der Roheinnahmen in der Abgabenerkl�rung nachzuweisen.

 

 

Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises

�14

 

Als Einzelpreis gilt der H�chsteinzelpreis f�r erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet � 9 sinngem�� Anwendung.

 

 

In- und Au�erkrafttreten und �bergangsbestimmungen

�15

 

Dieser Beschluss tritt am 1. J�nner 2000 in Kraft.

 

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der Gemeindevertretungsbeschluss vom 15. Dezember 1999 (Haushaltsbeschluss) mit der Ma�gabe au�er Kraft, dass er auf steuerliche Vorg�nge, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, noch anzuwenden ist.

 

F�r die Gemeindevertretung Fuschl am See

Der B�rgermeister:

 

 

 

(Ing. Hartmut Schremser)