Gemeinde Fuschl am See

Bezirk Salzburg-Umgebung - A-5330 Fuschl am See 65

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Zahl: EAP 850-0/00

Fuschl am See, am 2. August 2000

 

W a s s e r l e i t u n g s o r d n u n g

 

f�r die �ffentliche Ortswasserleitung der Gemeinde Fuschl am See

 

Auf Grund des � 5 des Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetzes 1976 LGBl. Nr. 78 vom 7.7.1976 wird laut Beschluss der Gemeindevertretung Fuschl am See vom 2. August 2000 f�r die gemeindeeigene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage f�r Fuschl am See folgende Wasserleitungsordnung erlassen.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

� 1

Versorgungs- und Geltungsbereich

� 2

Anschlusspflicht

� 3

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

� 4

Eigenversorgungsanlage

� 5

Anmeldung zum Wasserbezug

� 6

Anschlussleitungen

� 7

Wasserz�hler

� 8

Wasserbezug

� 9

Einschr�nkungen des Wasserbezuges

� 10

Verbrauchsanlagen

� 11

Hydranten und �ffentliche Auslaufbrunnen

� 12

Wirksamkeitsbeginn

 

 

 

Anhang mit aktuellen Tarifen

 

 

� 1

Versorgungs- und Geltungsbereich

(1)   Der Versorgungsbereich der Ortswasserversorgungsanlage Fuschl am See umfasst das gesamt Gemeindegebiet in den jeweiligen Grenzen, wo technisch und wirtschaftlich vertretbar (siehe � 3 Abs. 1 dieser Verordnung) ein Anschluss hergestellt werden kann. N�here Bestimmungen finden sich im � 32 des Bautechnikgesetzes LGBl 75/1976 i.d.g.F.

(2)   Abnehmer ist jeder, der �ber eine selbst�ndige Anschlussleitung Wasser aus dem Wasserversorgungssystem entnehmen kann oder entnimmt, wie insbesondere der Grundst�ckseigent�mer, der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundst�cken, der Betriebsinhaber oder sonstige Wasserverbraucher.

(3)   Das Wasserbezugrecht ist mit dem Grundst�ck, f�r welches die Anschlussgeb�hr entrichtet wurde, verbunden.

 

�2

Anschlusspflicht

(1) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusspflicht. Der Trinkwasserbedarf des zu versorgenden Grundst�ckes ist ausschlie�lich durch die Gemeinde Fuschl am See zu decken, sofern nicht eine Ausnahme nach � 3 gegeben ist.

(2) Als Grundst�ck ist ohne R�cksicht auf die Grundbuchsbezeichnung jede bebaute und unbebaute Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.

 

� 3

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

Anschlusspflicht besteht nicht f�r:

(1) Grundst�cke, deren Anschluss aus technischen Gr�nden nicht m�glich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten hergestellt werden kann;

(2)Grundst�cke mit gewerblichen oder industriellen Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Anlagen, die von einer Gebietsk�rperschaft betrieben werden, wenn durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Grundst�cke unter Bedachtnahme auf die Leistungsf�higkeit der Gemeinde Fuschl am See nicht mehr gedeckt werden kann;

(3)Grundst�cke, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der �ffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Anlage gedeckt wird, solange deren Weiterben�tzung die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gef�hrden kann. Der Nachweis der einwandfreien Wasserqualit�t ist in angemessenen Zeitabschnitten, die von der Beh�rde festgelegt werden, zu erbringen.

Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist innerhalb von 4 Wochen nach Verst�ndigung vom Wirksamwerden der Anschlusspflicht unter Angabe der Gr�nde bei der Gemeinde Fuschl am See schriftlich einzureichen. Die Befreiung von der Anschlusspflicht kann auch von der Gemeinde von Amtswegen gestellt werden.

 

� 4

Eigenversorgungsanlage

(1)Auf Grundst�cken, die an die �ffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, ist der Betrieb einer Eigenversorgungsanlage f�r Trinkwasser unzul�ssig;

(2)Wenn Eigenversorgungsanlagen betrieben werden, m�ssen alle Ausl�sse dieser Anlagen mit der Aufschrift ,,Kein Trinkwasser" gekennzeichnet werden;

(3)Zwischen der Eigenversorgungsanlage und den an die �ffentliche Wasserleitung angeschlossenen Ver�braucheranlagen darf keine k�rperliche oder hydraulisch wirksame Verbindung bestehen;

 

� 5

Anmeldung und Genehmigung des Wasserbezuges

(1) Abnehmer, f�r die Anschlusspflicht besteht sind verpflichtet, den Wasserbezug schriftlich bei der Gemeinde Fuschl am See zu melden;

(2) Abnehmer, f�r die keine Anschlusspflicht besteht, k�nnen einen schriftlichen Antrag auf Anschluss an die Wasserleitung einbringen;

(3)Abnehmer, die bis zur Verlautbarung dieser Wasserleitungsordnung einen Anschluss erhalten oder Wassergeb�hren laufend entrichtet haben, gelten auch weiterhin als anschlusspflichtig;

(4)Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung k�nnen seitens der Abnehmer hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die �ber die gesetzlich festgelegten Grenzwerte f�r Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines von ihm gew�nschten Wasserdruckes Anspr�che geltendgemacht werden;

(5)Miteigent�mer eines Grundst�ckes (auch Wohnungseigent�mer) oder im Ausland lebende Grundst�ckseigent�mer haben einen im Inland wohnhaften ZustellungsbevoIlm�chtigten bekanntzugeben. Die Miteigent�mer haften f�r die aus dieser Wasserleitungsordnung sich ergebenden Pflichten zur ungeteilten Hand;

(6) Mit der Anmeldung zum Wasserbezug bzw. mit dem Antrag auf Wasserbezug ist der Gemeinde Fuschl am See eine planliche Darstellung der Anlage vorzulegen;

(7) Die Gemeinde entscheidet umgehend �ber die Genehmigung und gibt die Anschlussbedingungen bekannt;

(8) Nach Fertigstellung ist deren Situierung gemeinsam mit dem Objekt gem�� � 17 BauPolGes. auf dem Grundst�ck einzumessen.

 

� 6

Anschlussleitungen

(1) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung (Haupt- oder Zuleitung, an der zwei oder mehrere Objekte angeschlossen sind) und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserz�hler oder an einer einvernehmlich festzulegenden �bergabestelle. Sie erh�lt vor der Grundst�cksgrenze eine Absperrvorrichtung;

(2)Die Lichtweite der Anschlussleitung wird von der Gemeinde Fuschl am See entsprechend dem genehmigten Wasserbezug festgelegt;

(3)F�r ein Grundst�ck ist in der Regel nur eine Anschlussleitung zu verlegen;

(4)�ber Antrag des Abnehmers k�nnen jedoch in begr�ndeten F�llen, insbesondere aus Sicherheitsgr�nden, weitere Anschl�sse von der Gemeinde Fuschl am See genehmigt werden;

(5)Bei Grundst�cksteilung ist jeder Grundst�ckseigent�mer verpflichtet, auf seine Kosten f�r jedes neu entstandene anschlusspflichtige Objekt einen Anschluss herstellen zu lassen;

(6)Die Aufstellung grundst�ckseigener Hydranten ist im allgemeinen zu vermeiden. Sollte in Sonderf�llen eine Aufstellung dennoch erforderlich sein, ist die Installation so auszuf�hren, dass die Durchstr�mung der Anschlussleitung gew�hrleistet ist. Der m�glichst kurz zu haltende Anschluss des Hydranten muss mindestens DN 80 haben und ist mit einer Einrichtung zu versehen, wodurch eine R�ckspeisung in das Netz der Gemeinde Fuschl am See wirksam verhindert wird;

(7)Die Herstellung, �nderung oder Auflassung der Anschlussleitung erfolgt durch die Gemeinde Fuschl am See auf Kosten des Abnehmers. Die Gemeinde Fuschl am See kann sich hief�r Befugter bedienen (Baufirmen, Installateure). Die Gemeinde Fuschl am See kann auf Antrag Erdarbeiten f�r die Verlegung, �nderung oder Auflassung der Anschlussleitung durch den Grundst�ckseigent�mer genehmigen. Dieser haftet dann auch f�r die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften;

(8)Wenn f�r Grundst�cke keine Anschlusspflicht besteht, ist die Auflassung von Anschl�ssen dann zul�ssig, wenn der Anschluss schriftlich gek�ndigt wurde oder wenn durch drei Jahre kein Wasser bezogen wurde. Die Kosten f�r die Auflassung des Anschlusses hat der Abnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Bei Grundst�cken (Geb�ude, Betriebe und Anlagen), die durchgehend l�nger als drei Jahre unben�tzt bleiben und somit weder Trink- noch Nutzwasser ben�tigt wird, kann �ber Ansuchen des Abnehmers der Anschluss f�r diese Zeit auf seine Kosten durch die Gemeinde Fuschl am See stillgelegt werden;

(9) Die Durchf�hrung der Anbohrung und Montage der Absperrvorrichtung, der Einbau eines Abzweigst�ckes mit Absperrvorrichtung und die Herstellung der Anschlussleitung obliegt der Gemeinde Fuschl am See;

(10)�� Die Absperrvorrichtung in der Anschlussleitung darf nur von Mitarbeitern der Gemeinde Fuschl am See oder deren Beauftragten bedient werden;

(11)�� Die Instandhaltung der Anschlussleitung obliegt der Gemeinde Fuschl am See auf Kosten der Grundeigent�mer;

(12)�� Bei lnstandhaltungsarbeiten an Anschlussleitungen ist die Gemeinde Fuschl am See nicht an die Zustimmung des Grundst�ckseigent�mers gebunden. Nach M�glichkeit ist dabei �ber den Termin das Einvernehmen herzustellen. Im Falle der Dringlichkeit (Rohrbruch) gen�gt die nachtr�gliche Mitteilung;

(13)�� Die Anbringung von Hinweisschildern f�r Armaturen, Hydranten und dergleichen durch die Gemeinde Fuschl am See auf Anlagen, Z�unen und Objekten des Abnehmers ist von diesem unentgeltlich zu gestatten;

(14)�� Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundst�ck des Abnehmers liegt, hat er die Obsorge f�r diesen Teil zu �bernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor jeder Besch�digung, insbesondere Frost zu sch�tzen. Die Anschlussleitung darf weder verbaut noch �berbaut werden, noch d�rfen B�ume oder Str�ucher n�her als zwei Meter beiderseits der Leitungsachse gesetzt werden.

Der Abnehmer darf keinerlei sch�digende Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort der Gemeinde Fuschl am See melden. Der Abnehmer hat f�r alle Sch�den aufzukommen, die der Gemeinde Fuschl am See durch eine schuldhafte Vernachl�ssigung dieser pflichtgem��en Obsorge entstehen;

(15)�� Ma�nahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlussleitung (gem�� Abs. 14) gegen�ber dem Zeit�punkt der Bewilligung ver�ndern, bed�rfen der Zustimmung der Gemeinde Fuschl am See. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet die Gemeinde Fuschl am See weder f�r dadurch aufgetretene Sch�den infolge Gebrechens, noch f�r Sch�den, die infolge von lnstandsetzungsarbeiten an der Anschlussleitung entstanden sind;

(16)�� Die Ben�tzung der Anschlussleitung als Schutzerder f�r elektrische Anlagen und Ger�te ist unzul�ssig.

 

�7

Wasserz�hler

(1)Wasser wird ausschlie�lich �ber Wasserz�hler abgegeben. Der Wasserz�hler wird von der Gemeinde Fuschl am See beigestellt und eingebaut. Er bleibt im Eigentum der Gemeinde Fuschl am See. Der Abnehmer ist auch verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserz�hlers erfor�derlichen Einrichtungen auf seine Kosten dauernd instandzuhalten. F�r die Anschaffung, Instandhaltung und zeitgerechte Eichung des Wasserz�hlers gem�� den geltenden Bestimmungen des Ma�- und Eichgesetzes wird eine Miete laut Haushaltsbeschluss eingehoben;

(2)Vor und nach dem Wasserz�hler sind normgerechte Absperrvorrichtungen einzubauen. Die Absperrvorrichtung in der Durchflussrichtung nach dem Wasserz�hler ist mit einer Entleerungsm�glichkeit zu versehen. Gr��e, Art und Anzahl der Wasserz�hler werden von der Gemeinde Fuschl am See bestimmt. Die Wasserz�hler bleiben im Eigentum der Gemeinde Fuschl am See.

(3)Der Abnehmer hat f�r die Unterbringung des Wasserz�hlers im Einvernehmen mit der Gemeinde Fuschl am See einen verschlie�baren Schacht, eine Mauernische oder einen geeigneten Platz in einem anderen Raum kostenlos zur Verf�gung zu stellen. Der Wasserz�hler ist vom Abnehmer gegen Besch�digungen, Verschmutzung, Frost und andere sch�dliche Einwirkungen zu sch�tzen. Der Wasserz�hler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden k�nnen. Ist der Zutritt oder die Ablesung aus Gr�nden, die der Abnehmer zu vertreten hat, nicht m�glich, kann die Gemeinde Fuschl am See einen Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung der Behinderung durch den Abnehmer annehmen. Vom Abnehmer zu vertretende Umst�nde, welche die Ablesung des Wasserz�hlers erschweren oder unm�glich machen, sind vom Abnehmer zu beseitigen. Aus diesem Grund anfallende Mehraufwendungen kann die Gemeinde Fuschl am See vom Abnehmer einfordern.

Der Abnehmer haftet f�r alle durch �u�ere Einwirkungen an der Wasserz�hleranlage (Z�hler, Absperrvorrichtung, Sicherung gegen R�ckfluss) entstandene Sch�den, f�r die er zivilrechtlich einzustehen hat.

Grunds�tzlich ist der Wasserz�hler durch den Abnehmer �ber Aufforderung der Gemeinde Fuschl am See abzulesen und das Ergebnis der Gemeinde Fuschl am See mitzuteilen. Von Mitarbeitern der Gemeinde Fuschl am See wird eine Ablesung nur im Rahmen des Wasserz�hlwechsels aus Gr�nden der Eichung durchgef�hrt. Ist eine Ablesung aufgrund fehlender Eigenablesung des Abnehmers erforderlich, wird hief�r eine Geb�hr lt. Haushaltsbeschluss eingehoben;

(4)Ist ein Wasserz�hlerschacht erforderlich, so ist er vom Abnehmer auf dessen Kosten nach Angaben der Gemeinde Fuschl am See zu errichten (Mindestausma� 1 m ). Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftre�ten k�nnte, ist der Wasserz�hlerschacht wasserdicht zu bauen (z.B. Fertigteilschacht).

Die Entfernung der Frostschutzeinrichtung vor jeder Ablesung oder vor der Auswechslung des Z�hlers obliegt dem Abnehmer, desgleichen das �ffnen zugefrorener Schachtdeckel. Befindet sich der Wasserz�hlerschacht in Hauseinfahrten oder in anderen privaten Verkehrsfl�chen, so hat der Abnehmer �ber Aufforde�rung der Gemeinde Fuschl am See daf�r zu sorgen, dass w�hrend der Ablesung oder w�hrend der Montagearbeiten diese Verkehrsfl�che nicht ben�tzt oder sonst beeintr�chtigt wird;

(5)Wird vom Abnehmer die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserz�hler �ber Antrag einer Nacheichung zugef�hrt. Ergibt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der im Ma�- und Eich�gesetz festgelegten zul�ssigen Fehlergrenze liegt, so tr�gt die dadurch entstandenen Kosten der Abnehmer. Ist der Wasserz�hler fehlerhaft, so wird die Wassergeb�hr entsprechend dem gleichen Zeitraum des Vorjah�res vorgeschrieben. Ist kein vergleichbarer Verbrauch feststellbar, erfolgt die Vorschreibung nach den Anga�ben des neuen Wasserz�hlers. Korrekturen werden nur �ber eine Ableseperiode durchgef�hrt. Die Kosten der �berpr�fung gehen in diesem Fall zu Lasten der Gemeinde Fuschl am See;

(6)Wird Wasser unbefugt ohne Z�hlung entnommen, so ist die Gemeinde Fuschl am See berechtigt, eine Verbrauchsmenge zu sch�tzen und mit dem g�ltigen Tarifsatz vorzuschreiben;

(7)Die Entfernung von Plomben ist verboten. Jede Besch�digung von Plomben ist der Gemeinde Fuschl am See unverz�glich mitzuteilen. Die Kosten f�r die Erneuerung der Plomben tr�gt der Abnehmer;

(8)Der Abnehmer hat im eigenen Interesse die Z�hleranlage und die Z�hleranzeige regelm��ig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage oder sonstige Besch�digungen zeitgerecht feststellen zu k�nnen;

(9)Die Verwendung weiterer Wasserz�hler (Subz�hler) in den Verbrauchsanlagen ist zul�ssig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschlie�lich dem Abnehmer �berlassen. Das Ergebnis einer solchen Z�hlung bildet keinerlei Grundlage f�r eine Verrechnung mit der Gemeinde Fuschl am See;

(10)���� Erscheint es wirtschaftlich gerechtfertigt, den Wasserverbrauch f�r jede Wohnung oder z.B. f�r Gesch�ftslokale oder Gewerbebetriebe innerhalb eines Objektes durch die Gemeinde Fuschl am See getrennt zu erfassen und zu verrechnen, so kann die Gemeinde Fuschl am See einer Ausnahme von (9) zustimmen;

(11)��� Der Abnehmer darf �nderungen an der Wasserz�hleranlage weder selbst vornehmen noch dulden, dass solche �nderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Gemeinde Fuschl am See vorgenommen werden. Bei Zuwiderhandeln ist auf Kosten des Abnehmers der urspr�ngliche Zustand durch die Gemeinde Fuschl am See wieder herzustellen.

 

� 8

Wasserbezug

(1)Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem in der Anmeldung angef�hrten Zwecke entnommen werden. Es ist untersagt, den nur f�r einen Haushalt angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen (Genehmigung durch die Gemeinde Fuschl am See erforderlich). Die Weiterleitung zu anderen Grundst�cken, Objekten oder Wohnung u.dgl. ist verboten;

(2)Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausma� nicht �berschreiten. Reicht diese Menge nicht mehr aus, so ist vom Abnehmer der erh�hte Bedarf anzumelden. Die Gemeinde Fuschl am See entscheidet, ob eine Erh�hung der Lieferung mit den gegebenen Einrichtungen m�glich ist oder ob technische �nderungen (Verst�rkung der Anschlussleitung) notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers;

(3)�nderungen in der Person des Abnehmers sind der Gemeinde Fuschl am See in angemessener Frist schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige bleibt der bisherige Abnehmer der Gemeinde Fuschl am See verpflichtet;

(4)Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Tech�nik entsprechen. Die Gemeinde Fuschl am See ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und beh�rdlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu �ndern, falls dies in besonderen F�llen aus wirtschaftlichen und technischen Gr�nden zwingend notwendig ist.

 

� 9

Einschr�nkung bzw. Unterbrechung der Wasserlieferung

(1)Die Gemeinde Fuschl am See kann die Wasserlieferung einschr�nken oder unterbrechen, wenn

a)��� wegen Wassermangels der Wasserbedarf f�r den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht be�friedigt werden kann;

b)��� Sch�den an den Wasserversorgungseinrichtungen auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen;

c)��� Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen oder Arbeiten im Bereich dieser Anlagen vorgenommen werden m�ssen;

d)��� dies im Zuge einer Brandbek�mpfung notwendig wird. W�hrend einer Brandbek�mpfung ist der Wasserbezug unbedingt auf ein Mindestma� einzuschr�nken;

(2)Dar�ber hinaus kann die Gemeinde Fuschl am See die Wasserlieferung nach entsprechender Verst�ndigung auch ein�schr�nken oder unterbrechen, wenn

a)��� an der Verbrauchsanlage M�ngel festgestellt werden, welche die Sicherheit gef�hrden oder man erhebli�che St�rungen erwarten kann; bei Gefahr f�r Leben oder Gesundheit ist die Gemeinde Fuschl am See hiezu verpflichtet;

b)��� Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen dieser Wasserleitungsordnung oder �ber die genehmigte Menge hinaus entnommen wird;

c)��� der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

(3) Die Einschr�nkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung nach (1) lit. a) bis c) ist von der Gemeinde Fuschl am See �ffentlich kundzumachen. Die Kundmachung erfolgt in der f�r Verlautbarungen der Gemeinde Fuschl am See vorgesehenen Weise;

(4)F�r Sch�den, die dem Abnehmer aus Unregelm��igkeiten oder Unterbrechungen der Wasserlieferung entstehen, haftet die Gemeinde Fuschl am See nicht;

(5)Die Einschr�nkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben, wenn der Grund f�r diese Ma�nahmen weggefallen ist.

 

� 10

Verbrauchsanlagen

(1)Die Verbrauchsanlage des Abnehmers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Ger�te nach der Ab�sperrvorrichtung unmittelbar hinter dem Wasserz�hler oder der �bergabestelle und alle sonstigen Einrich�tungen, die der Wasserversorgung des Grundst�ckes dienen;

(2) F�r die fachgem��e Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage ab Absperrventil nach dem Was�serz�hler oder �bergabestelle ist der Grundst�ckseigent�mer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Ben�tzung �berl�sst. Sch�den an den Anlagen sind unverz�glich zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung der �NORM B 2531 und der Vorschriften der Gemeinde Fuschl am See ausgef�hrt und erhalten werden;

(3)Mit der Ausf�hrung der Verbrauchsanlage darf erst nach Vorliegen der Genehmigung der Gemeinde Fuschl am See begonnen werden. Nach Fertigstellung der Verbrauchsanlage ist eine Druckprobe nach Vorschreibung der Gemeinde Fuschl am See durchzuf�hren. Die Gemeinde Fuschl am See ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausf�hrung zu �berwachen und die Anlage vor Inbetriebnahme zu �berpr�fen. �nderungen an genehmigten Verbrauchsanlagen bed�rfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Fuschl am See.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zustimmung gehen zu Lasten des Abnehmers;

(4)Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser in physikalischer, chemischer oder bakteriologischer Hinsicht zu ver�ndern, bedarf unbeschadet anderer beh�rdlicher Genehmigungen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Fuschl am See. Sie m�ssen so eingerichtet sein, dass ein R�ckstr�men des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhindert wird. Dem Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen kann nur zugestimmt werden, wenn diese den Richtlinien der �VGW entsprechen;

(5)Hydraulische Anlagen d�rfen nur mit Zustimmung der Gemeinde Fuschl am See an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie m�ssen die von der Gemeinde Fuschl am See geforderten Sicherheitseinrichtungen besitzen. Im �brigen sind die Bestimmungen des Absatzes (3) sinngem�� anzuwenden;

(6)Ger�te, deren ungest�rter Betrieb von einem besonderen Wasserdruck, von einer besonderen Wasserqualit�t oder von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abh�ngen, d�rfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer automatischen Regelung versehen sind, die abschaltet, wenn die Voraussetzungen f�r den Betrieb dieser Ger�te nicht mehr gegeben sind;

(7)Brandbek�mpfungseinrichtungen sind nach den Vorschriften der zust�ndigen Beh�rden im Einverneh�men mit der Gemeinde Fuschl am See und der Feuerwehr herzustellen. Wird L�schwasser aus der Verbrauchsanlage entnommen, so hat dies aus hygienischen Gr�nden �ber einen Zwischenbeh�lter zu erfolgen oder es sind am Ende der L�schwasserleitung Verbrauchseinrichtungen anzuschlie�en, die eine st�ndige, ausreichende Durchstr�mung der L�schwasserleitung gew�hrleisten. Diese L�sung ist jedoch nur dann zul�ssig, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch durch die vorgenannten Verbrauchseinrichtungen im Messbereich des auf den Feuerl�schbedarf zu dimensionierenden Wasserz�hlers liegt;

(8)F�r das F�llen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der Gemeinde Fuschl am See einzuholen, das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschr�nken oder mengenm��ig begrenzen kann. Bei Wasserknappheit kann ein solcher Wasserbezug ganz untersagt werden;

(9)Bei Warmwasseraufbereitungsanlagen aller Art, ausgenommen drucklose Systeme, sind unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein R�ckflussverhinderer oder Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventiles muss so bemessen sein, dass bei voller �ffnung des Sicherheitsventiles die ausstr�mende Wassermenge sicher abgeleitet wird. R�ckflussverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventile m�ssen die Pr�fmarke der �VGW besitzen;

(10) Mitarbeitern oder Beauftragten der Gemeinde Fuschl am See ist das Betreten des Grundst�ckes und der Zutritt zu den R�umlichkeiten des Abnehmers zugestatten, soweit dies f�r die �berpr�fung der technischen Einrichtungen der Verbrauchsanlage oder der Einhaltung der Wasserleitungsordnung erforderlich ist;

(11) Die Gemeinde Fuschl am See ist befugt, die Verbrauchsanlage nach vorheriger Verst�ndigung zu �berpr�fen. M�ngel sind vom Abnehmer innerhalb einer von der Gemeinde Fuschl am See festgesetzten angemessenen Frist beheben zu lassen;

(12) Wird diese Frist nicht eingehalten oder liegt nach Ansicht der Gemeinde Fuschl am See Gefahr im Verzug vor, so ist sie berechtigt, die Wasserlieferung einzuschr�nken oder einzustellen;

(13)�� Die vom Wasserz�hler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungen�tzt bezogen wurde;

(14)�� Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass St�rungen anderer Abnehmer oder St�rungen in den Versorgungseinrichtungen der Gemeinde Fuschl am See ausgeschlossen sind. Der Abnehmer haftet f�r alle Sch�den;

(15)�� Die an das Versorgungsnetz angeschlossenen Verbrauchsanlagen d�rfen in keiner k�rperlichen oder hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Wasserversorgungsanlagen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen;

(16) Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder f�r elektrische Anlagen und Ger�te ist unzul�ssig. Bestehende Erdungen elektrischer Einrichtungen an metallischen Hausanschlussleitungen, die ohne Vereinbarung erfolgten, sind innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Wasserleitungsordnung oder anl�sslich eines betriebsnotwendigen Ersatzes der metallischen Hausanschlussleitung oder Teilen davon durch eine Leitung aus nichtleitendem Material zu Lasten des Abnehmers zu beseitigen und durch andere geeignete Ma�nahmen zu ersetzen;

(17) Das WVU stellt haftet nicht f�r einen bestimmten Druck in der Verbrauchsanlage. Der Eingangswasserdruck wird nach Ma�gabe des Versorgungsnetzes bereit gestellt.

 

� 11

Hydranten und �ffentliche Auslaufbrunnen

(1)     Die an das �ffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerl�schzwecken. Die Feuerwehr darf nur geschulte Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzen. Sie hat weiters � mit Ausnahme bei �bungen - f�r die vorgesehene Wasserentnahme Entnahmestellen und Dauer der Entnahme zeitgerecht der Gemeinde Fuschl am See bekannt zu geben.

(2)     Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten f�r �ffentliche Zwecke, z.B. Stra�enreinigung, Kanalsp�len usw., wird von der Gemeinde Fuschl am See einvernehmlich mit der jeweiligen Dienststelle festgelegt, welche Hydranten ben�tzt werden d�rfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird. F�r die Bedienung der Hydranten d�rfen nur geschulte Personen eingesetzt werden;

(3)Die Bew�sserung von Gr�nanlagen aus Hydranten ist nicht zul�ssig. Bew�sserungsanlagen f�r Gr�nanlagen sowie Auslaufbrunnen und Springbrunnen sind �ber Wasserz�hler anzuschlie�en. Ausgenommen hievon sind Gr�nanlagen und Brunnen der Gemeinde;

(4)Die Wasserabgabe f�r Zwecke au�erhalb der dauernden Versorgung, z.B. Bauf�hrungen, Veranstaltungen usw., erfolgt ausschlie�lich �ber Wasserz�hler zu nachstehenden Bedingungen:

Festlegung der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme durch die Gemeinde Fuschl am See:

a)��� Die Entnahmeeinrichtung (z.B. Standrohr, Wasserz�hler, Absperrventil) wird von der Gemeinde Fuschl am See gegen eine Ben�tzungsgeb�hr zur Verf�gung gestellt;

b)��� Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Au�erbetriebnahme erfolgen gegen Verrechnung ausschlie�lich durch Organe der Gemeinde Fuschl am See. Der Bewilligungsinhaber darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber den Hydranten selbst bet�tigen;

c)��� Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom Bewilligungsinhaber gegen Frost zu sch�tzen;

d)��� F�r alle Sch�den an der Entnahmeeinrichtung an Hydranten und an Dritten haftet der Bewilligungsinha�ber. Sch�den sind sofort der Gemeinde Fuschl am See zu melden;

e)��� Die Gemeinde Fuschl am See ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution f�r alle daraus entstehenden Forde�rungen zu verlangen;

f)        Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist an der Entnahmestelle bereitzuhalten.

Grundst�ckseigene Hydranten und Feuerl�scheinrichtungen d�rfen nur zu Feuerl�schzwecken verwendet werden. Bei missbr�uchlicher Verwendung gilt � 7 (6) sinngem��.

Die Aufstellung der Hydranten ist mit der Feuerwehr abzusprechen, die Hydrantenleitung ist mindestens in DN 80 auszuf�hren.

 

� 12

Wirksamkeitsbeginn

 

1) Diese Wasserleitungsordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

2) Die bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung der Gemeinde Fuschl am See vom 9.April 1968 einschlie�lich der �nderung vom 22.3.1972 verliert ihre G�ltigkeit.

3) Die Abgaben und Tarife werden nach Ma�gabe des Interessentenbeitr�gegesetzes, der Bewertungspunkteverordnung und des Ben�tzungsgeb�hrengesetzes geregelt und werden im Haushaltsbeschluss des jeweiligen Jahres durch die Gemeindevertretung Fuschl am See festgesetzt. F�r das Jahr 2000 siehe Anhang

 

F�r die Gemeindevertretung Fuschl am See

Der B�rgermeister:

 

 

 

 

( Ing. Hartmut Schremser)

 

 

Anhang Tarife:

 

Geb�hren f�r die Wasserversorgung

 

 

 

a)       Anschlussgeb�hr gem. Interessentenbeitragsgesetz

und der Bewertungspunkte VO je Punkt

3.500,00 �S

3.850,00 �S

������ 279,79 �

 

 

 

 

b) laufende Geb�hr je m�

8,00 �S

8,80 �S

���������� 0,64 �

c) Z�hlermiete je Z�hler und Monat f�r3 m� - Z�hler

15,82 �S

17,40 �S

���������� 1,26 �

d) Z�hlermiete je Z�hler und Monat f�r7 m� - Z�hler

18,45 �S

20,30 �S

���������� 1,48 �

e)Z�hlermiete je Z�hler und Monat f�r 20 m� - Z�hler

24,73 �S

27,20 �S

���������� 1,98 �

f) Z�hlermiete je Z�hler und Monat f�r 50 m�- Z�hler

105,18 �S

115,70 �S

���������� 8,41 �